Satzung in der Fassung vom 10. August 2015

 

§1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr, Vereinsregister

  1. Der Verein führt den Namen „Ökumenische Flüchtlingshilfe Lorsch“.
  2. Sitz des Vereins ist Lorsch.
  3. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll nicht im Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Flüchtlingen, die Lorsch zugewiesen werden.
  2. Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Flüchtlinge nach ihren jeweiligen Bedürfnissen und Fähigkeiten in unserem Land eine Perspektive erhalten.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
    - Akute Hilfestellung im Alltag
    - Unterstützung beim Spracherwerb, insbesondere durch eigenen Deutschunterricht
    - Förderung der Integration, z.B. durch Vereinsmitgliedschaften
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben beim Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
  5. Mitgliedsbeiträge werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben.

§4 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer sowie dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können nach Beschluss des Vorstands eine angemessene Erstattung notwendiger Auslagen sowie Aufwendungen bekommen.
  2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen und ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand kann sachkundige Beiräte zu seiner Unterstützung bestimmen.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    - Wahl und Abwahl des Vorstands
    - Entgegennahme der Berichte des Vorstands über das abgelaufene Wirtschaftsjahr
    - Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
    - Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
    - Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages
    - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstandsvorsitzende unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich, auch per e-mail, ein.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss spätestens vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags tagen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§6 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfordert eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der evangelischen sowie der katholischen Kirchengemeinde in Lorsch zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Flüchtlingshilfe zu verwenden haben.

Lorsch, den 10. August 2015